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Erstattungsfähigkeit von WALA Arzneimitteln

Nach § 34 Abs. 1 SGB V sind nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel nur ausnahmsweise durch die GKV erstattungsfähig. Es gibt Krankenkassen, die ihren Versicherten ohne Entwicklungsstörungen ab zwölf Jahren und allen Versicherten älter als 18 Jahren phytotherapeutische (so genannte pflanzliche), homöopathische und anthroposophische Medikamente, die von einem Arzt verordnet wurden und apothekenpflichtig, aber nicht verschreibungspflichtig sind, erstatten (beispielsweise als Satzungsleistung). Wenden Sie sich hierzu an Ihre Krankenkasse. Informationen zu Krankenkassen, die anthroposophische Arzneimittel erstatten, hat der Bürger- und Patientenverband Gesundheit Aktiv e.V. bereitgestellt: www.gesundheit-aktiv.de/kompetent-entscheiden/krankenkassen

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